Wie oben dargelegt, ist das Gesetz recht vage, wenn es vorschreibt, dass eine Verlängerungsanordnung erlassen werden kann, wenn der betreffende Tarifvertrag von “vorherrschender Bedeutung” ist und dass die angestrebten Arbeitsbedingungen denen des betreffenden Tarifvertrags ähneln müssen. “Überwiegende Bedeutung” wird von der Bundesschiedskommission definiert, da diese Voraussetzung für eine Erweiterungsentscheidung als gegeben angesehen wird, wenn der entsprechende Tarifvertrag die Mehrheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gemeinsamen Anwendungsbereich dieses Vertrags und der beantragten Erweiterungsanordnung abdeckt. Das zweite Kriterium, das sich auf die Ähnlichkeit der Arbeitsbedingungen bezieht, spielt in der Praxis keine Rolle. Denn in einer der beiden Arten von Erweiterungspraktiken werden sektorale Tarifverträge lediglich im Rahmen ihrer eigenen Sektoren verlängert. Die positiven Auswirkungen auf die Arbeitgeberverbandsdichte ergeben sich aus der Tatsache, dass die Praxis, Tarifverträge auf nicht verbundene Arbeitgeber auszudehnen, einen sehr starken Anreiz für sie bietet, sich anzuschließen. Wenn Verlängerungsbestimmungen bestehen und angewendet werden, können Arbeitgeber nicht ausschließen, dass sie zur Einhaltung eines Tarifvertrags verpflichtet werden, auch wenn sie nicht Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbandes sind. Daher ist es vernünftig, dass sie dem Arbeitgeberverband beitreten, um an den Verhandlungen teilnehmen zu können, deren Ergebnisse für sie in jedem Fall bindend sein können. Daher sind die obligatorische Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und die Verlängerungsbestimmungen funktionale Äquivalente nicht nur im Hinblick auf ein hohes Deckungsniveau, sondern auch im Hinblick auf eine hohe Arbeitgeberdichte. (Franz Traxler, Universität Wien) Die Verhandlungsmacht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist in vielen Arbeitsverhältnissen nicht gleich. Die Arbeitnehmer können beschließen, dass ihre Interessen durch Gewerkschaften und Tarifverhandlungen besser vertreten werden. Wenn eine Gewerkschaft Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz vertritt, kann ein Tarifvertrag ausgehandelt werden.

In Fällen, in denen Tarifverträge im selben Unternehmen kollidieren, gilt die Vereinbarung zwischen arbeitgeber und der Gewerkschaft mit der größten Mitgliedschaft. Ein Tarifvertrag einer Minderheitsgewerkschaft kann laut Gericht jedoch nur abgelehnt werden, wenn die Gewerkschaft mit der Mehrheit der Beschäftigten im Unternehmen die Interessen der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft im Rahmen des bestätigten Tarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt hat.